Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist die Energieversorgungslage in Europa und insbesondere in Deutschland angespannt. Mit diesem Artikelgesetz versucht die Bundesregierung der aktuellen Energiekrise entgegenzutreten, indem sie verbesserte Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Planungsrecht schafft.
Geändert wurden u.a. folgende Vorschriften:
· Baugesetzbuch,
· Baunutzungsverordnung,
· Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
· Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Mit den Gesetzesänderungen werden zum einen ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff geschaffen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. Dies soll ermöglichen, dass Windenergieanlagen insbesondere bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden müssen, sondern der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden kann. Weiterhin sollen die mit dem Wind-an-Land-Gesetz eingeführten Regelungen um eine Verordnungsermächtigung für die Länder ergänzt werden. Diese sollen sog. Tagebaufolgeflächen insbesondere nach Beendigung der Braunkohleförderung grundsätzlich für die Belegung mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien öffnen können. Die Flächen sind hierfür besonders geeignet, da sie durch ihre Vorbelastung sowohl hinsichtlich des Umweltschutzes als auch der Nachbarbetroffenheit als konfliktfrei gelten können. Zudem verfügen die Standorte regelmäßig über einen guten Anschluss an die Energienetze.