Gesetzesänderung

09.10.2023

Änderung der REACH-Verordnung in Bezug auf Formaldehyd

Anhang XVII der EU-Chemikalien-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sieht Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse vor. Durch die Verordnung (EU) 2023/1464 wurde in den Anhang ein neuer Eintrag zu Formaldehyd und Formaldehydabspaltern aufgenommen. Hiernach dürfen Formaldehyd und Formaldehydabspalter nach dem 6. August 2026 nicht mehr in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in der REACH-Verordnung genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet: 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis und 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse. Diese Beschränkung gilt jedoch u.a. nicht für Erzeugnisse, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter ausschließlich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden. Außerdem für Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind und für Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird.

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