Gesetzesänderung

09.10.2023

TRGS 741 - Organische Peroxide

Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden. Sie erläutert die Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nummer 2 „Tätigkeiten mit organischen Peroxiden“ hinsichtlich der physikalisch-chemischen Gefährdungen durch organische Peroxide.

Die Vorschrift basiert im Wesentlichen auf der DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“, welche infolge der Veröffentlichung der TRGS 741 außer Kraft gesetzt werden soll. Die Regelungen zu Schutzabständen sind spätestens in 5 Jahren anzuwenden, sofern sich nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine frühere Anwendung ergibt. Um die sichere Handhabung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden diese in Gruppen eingeteilt. Die Zuordnung zu den einzelnen organischen Peroxiden erfolgt entsprechend den Vorgaben der SprengLR 011 bzw. nach Anhang 2 und 3 der TRGS 741 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM). Entsprechend der Zuordnung zur jeweiligen Gefahrengruppe sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die von organischen Peroxiden ausgehenden gesundheitlichen Gefährdungen, z. B. ätzend, reizend, toxisch, sensibilisierend, sind nicht Bestandteil dieser TRGS und müssen vom Arbeitgeber gesondert betrachtet werden. Angaben zu den Gesundheitsgefahren und den zutreffenden Schutzmaßnahmen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller oder Inverkehrbringer zu entnehmen.

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