Ersatzbaustoffverordnung tritt mit Änderungen in Kraft
Die bereits im Jahr 2021 erlassene Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind noch eine Reihe von Änderungen im Verordnungstext verabschiedet worden. Die Verordnung richtet sich insbesondere an Betreiber von Aufbereitungsanlagen. Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung beauftragen. Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht bleibt hiervon unberührt. Der Betreiber hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder einen vorhandenen Eignungsnachweis zu aktualisieren. Sofern die Verordnung keine Regelungen enthält, richten sich Umfang und Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den Anforderungen der „Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“.