Gesetzesänderung

12.12.2023

Übergangsvorschriften für das CO2-Grenzausgleichssystem

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 enthält Übergangsvorschriften für die Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 2023/956 für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems. Der Grenzausgleich soll in bestimmten Wirtschaftsbereichen, die vom EU-Emissionshandel umfasst sind, die Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-Länder verhindern. Er wurde durch die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (carbon border adjustment mechanism - CBAM) eingeführt. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU ist ein Instrument, um den bei der Produktion kohlenstoffintensiver Güter, die in die EU gelangen, emittierten Kohlenstoff fair zu bepreisen und eine sauberere industrielle Produktion in Drittländern zu fördern.

Durch die Bestätigung, dass ein Preis für die bei der Herstellung bestimmter in die EU eingeführten Güter erzeugten eingebetteten CO2-Emissionen gezahlt wurde, soll das CBAM sicherstellen, dass der CO2-Preis der Einfuhren dem CO2-Preis der inländischen Produktion entspricht und dass die Klimaziele der EU nicht untergraben werden. Der genaue Warenkreis, der von der Verordnung (EU) 2023/956 umfasst ist, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist. Der CBAM-Bericht ist der EU-Kommission für die während eines Quartals eingeführten Waren nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 spätestens einen Monat nach Quartalsende zu übermitteln. Der CBAM-Bericht ist erstmalig für das vierte Quartal 2023 abzugeben. Im Übergangszeitraum müssen Einführer und indirekte Zollvertreter die Menge der eingeführten Waren, die damit verbundenen direkten und indirekten grauen Emissionen sowie gegebenenfalls den für diese Emissionen zu entrichtenden CO2-Preis einschließlich der zu entrichtenden CO2-Preise für mit relevanten Vorläuferstoffen verbundene graue Emissionen melden.

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