Verwendungsbeschränkungen für diverse Mikroplastik-Produkte in der REACH-Verordnung festgelegt
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) werden Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel festgelegt. Sie befinden sich im Eintrag 78 des Anhangs XVII und in den neuen Anlagen 15 und 16 des Anhangs. Im Einzelnen wird das Inverkehrbringen von festen Polymeren, die in Mikropartikeln oder Mikropartikeln mit einer Oberflächenbeschichtung aus festen Polymeren enthalten sind, als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent verboten. Außerdem wird ein Durchmesser von 5 mm in jeder Dimension als Obergrenze für die Größe der betreffenden synthetischen Polymermikropartikel festgelegt. Abhängig von konkreten Mikroplastik-Produkten ist deren Inverkehrbringen ab bestimmten Zeitpunkten künftig verboten. Die ersten Verbote für losen Glitter und Mikroperlen, u.a. in Kosmetika, gelten dabei bereits seit 17. Oktober 2023. Weiter werden in der Verordnung auch einige Informations-, Anweisungs- und Hinweispflichten für Hersteller bzw. Lieferanten für bestimmte Konstellationen eingeführt, die nach und nach ab dem Jahr 2025 einzuhalten sind.