Gesetzesänderung

20.07.2018

Neue TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Die TRBS 1001 ist neu gefasst worden und hat die gleichlautende Vorschrift aus dem Jahr 2006 abgelöst. Sie konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

Dabei geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Pflichtenträger ist der Arbeitgeber, der für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich ist. Die TRBS 1001 selbst beinhaltet nur eine Pflicht, welche auch schon in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung in ähnlicher Weise zu finden ist. So hat der Arbeitgeber nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Neben dieser breit gefächerten, noch relativ allgemein gehaltenen Pflicht stellt die TRBS 1001 im Wesentlichen eine Einleitung für die weiteren Technischen Regeln für Betriebssicherheit dar.

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