Einführungen neuer Rechtsvorschriften zum kontrollierten Umgang mit Cannabis
Mit zwei neuen Gesetzen und Folgeänderungen in zahlreichen weiteren Vorschriften ist in Deutschland der private Konsum von Cannabis und sein Gebrauch zu medizinischen Zwecken legalisiert worden. Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KcanG) regelt den privaten Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Auch Arbeitgeber werden durch das Gesetz verpflichtet. Sie müssen nach dem erweiterten § 5 der Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten vorzunehmen. Arbeitgeber müssen entscheiden, ob für ihr Unternehmen eine Regelung erforderlich ist, die den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz verbietet.
Daneben wurde das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) erlassen. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patienten zur medizinischen Selbsttherapie birgt die Gefahr einer Über- oder Unterdosierung aufgrund unbekannter Schwankungen der Wirkstoffgehalte, da arzneimittel- und apothekenrechtliche Vorgaben unbeachtet bleiben. Dem soll mit dem Gesetz entgegengewirkt werden. Die Adressaten der Norm sind Ärzte, Apothekenbetreiber sowie Endverbraucher. Das neue Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.