Gesetzesänderung

25.06.2024

Neufassung der Technischen Regel für Rohrfernleitungen

Diese auf der Grundlage des § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung erlassenen Technischen Regeln sind grundsätzlich überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst worden. Die Technische Regel gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung sowie die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung. Die Abschnitte 1 bis 11 gelten für die Planung und den Bau, Abschnitt 12 für den Betrieb und die Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen. Die Rohrfernleitungsanlage ist gegenüber angeschlossenen Anlagen eindeutig durch die Festlegung von Schnittstellen zu vor- oder nachgelagerten Einrichtungen (zum Beispiel Tanklager, Verbraucher) abzugrenzen. Zum sicheren Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen sind die chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Fördermediums zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen und Belastungen sicher standhält und dicht bleibt.

Neu gefasst wurden auch die Anforderungen an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Rohrfernleitungsverordnung. In der Prüfstelle muss eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung vorhanden sein.

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