Änderungen im Energierecht
Das aktuelle Update des Compliance-Managementsystems „Recht im Betrieb“ enthält wichtige Änderungen im Energierecht. Auf Bundesebene sind hervorzuheben:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Mit den Gesetzesänderungen wird der rechtliche Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen. Hierzu wird eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen soll.
In den §§ 15a bis e des Energiewirtschaftsgesetzes wird eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff verankert. Im Jahr 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen müssen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff erstellen. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für das Verfahren, unter anderem die umfassenden öffentlichen Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle der betroffenen Netzbetreiber sowie die Einrichtung einer Datenbank.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent ansteigen, und das bei steigendem Stromverbrauch durch die Dekarbonisierung von Sektoren außerhalb des Energiebereichs. Mit den neuen Gesetzesänderungen werden weitere Maßnahmen ergriffen, die darauf zielen, den Ausbau der Photovoltaik (PV) zu beschleunigen und zu steigern. Die wesentlichen Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Förderung für besondere Solaranlagen (sogenannte Agri-PV, Floating-PV, Moor-PV und Parkplatz-PV) wird neu geregelt.
- PV-Zubau auf dem Dach wird erleichtert.
- Vereinfachte Einspeisung von Mieterstrom soll eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglichen.
- Netzanschlüsse beschleunigen: Das Verfahren für den Anschluss von PV-Anlagen an das Stromnetz soll für alle Beteiligten beschleunigt werden. Die hier getroffenen Regelungen umfassen unter anderem ein Wegenutzungsrecht für Anschlussleitungen von EE-Anlagen. Zudem wird das „vereinfachte Netzanschlussverfahren“, wie es bisher auf Anlagen bis 10,8 Kilowatt (kW) vorgesehen war, ausgeweitet.
- Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Systemstabilität stärker als bisher im Rahmen ihrer Systemverantwortung berücksichtigen, darunter fällt vor allem der sichere und robuste Netzbetrieb. Der Begriff umfasst auch die Fähigkeit des Stromnetzes, auf Fehler und Störungen zu reagieren und innerhalb einer kurzen Zeitspanne wieder in einen stabilen Betriebszustand zurückzukehren.
Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung – GWKHV
Die mit der Verordnung eingeführten Herkunftsnachweise bescheinigen einem Anlagenbetreiber elektronisch, wo und wie eine bestimmte Energiemenge produziert und eingespeist wurde. Mit dem ausschließlich von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank verwalteten Nachweis ist der Netzbetreiber in der Lage, den Mehrwert der erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Erzeugungsart der Gas- oder Wärmemenge auch unabhängig vom physischen Transport und Verbrauch dieser Energie durch den Verkauf des HKN zu erlösen. Nachdem für Strom aus erneuerbaren Energien bereits seit mehr als zehn Jahren ein HKN-Register beim Umweltbundesamt (UBA) existiert, werden nun mit der neuen Verordnung für Gas/Wasserstoff und für Wärme/Kälte entsprechende Register eingeführt.
Zertifizierungsverfahrens von Stromerzeugungs- und
Speicheranlagen
Das sog. Zertifizierungspaket besteht aus der Novellierung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) durch zwei Änderungsverordnungen sowie der neuen Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV). Die EAAV ergänzt die nachweisrechtliche NELEV um materielle technische Anforderungen. Die NELEV regelt den Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen. Dieser erfolgt grundsätzlich über ein Zertifizierungsverfahren. Es erfolgte eine erhebliche Ausweitung der bisherigen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht.
Die neue EAAV ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.