Gesetzesänderung

13.08.2024

Novelle der 37. BImSchV: Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels

Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) musste neu gefasst werden um europarechtliche Vorgaben aus delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie umzusetzen. Die Verordnung regelt insbesondere die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach dem § 37a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Es wird jetzt auch festgelegt, dass grüner Wasserstoff nur dann als grün gilt, wenn der zur Herstellung verwendete Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Zusätzlich muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion um mindestens 70 Prozent reduziert werden, wobei die Emissionen entlang der gesamten Lieferkette berücksichtigt werden.

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