Einheitlicher Anhang „Herstellung von Nahrungsmitteln“ in die Abwasserverordnung eingeführt
In der Abwasserverordnung sind die bisherigen, inhaltlich ähnlichen, Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 14, 18 und 21 durch einen neuen Anhang 3 “Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln” ersetzt worden. Außerdem wurde der Anhang 10 Schlachtung von Tieren geringfügig geändert und Anhang 12 (Herstellung von Bioethanol, bisher: Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken) neu formuliert und um etliche zusätzliche Anforderungen erweitert.