Ab Mai 2026 gilt eine neue EU-Abfallverbringungsverordnung
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 enthält insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. Im Vergleich zu der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die neue Vorschrift Änderungen u.a. in den folgenden Bereichen:
Verbringungen innerhalb der EU
Es werden Erleichterungen für Verbringungen innerhalb der EU festgelegt, etwa die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch um den Aufwand für die Wirtschaft und die Behörden zu verringern. Weiterhin wurde die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erschwert, um die Verwertung von Abfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie zu fördern.
Bekämpfung der illegalen Verbringung von Abfällen
Es gibt zusätzliche Vorschriften, um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Zum Beispiel wird die EU-Kommission ermächtigt, Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen. Weiterhin wird auf EU-Ebene eine Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung eingerichtet, die die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und verbessern und dadurch illegale Verbringungen stärker als bisher verhindern beziehungsweise aufdecken soll.
Export von Abfällen aus der EU
Weiterhin wurden die Bestimmungen zum Export von Abfällen aus der EU deutlich verschärft. Ab 21. Mai 2027 müssen EU-Unternehmen bei Exporten aus der EU den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Hierbei muss das ausführende EU-Unternehmen einen externen Dritten damit beauftragen, die Entsorgungsanlage, in die Abfälle verbracht werden sollen, zu auditieren. Aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht, um sicherzustellen, dass Ausfuhren keine erheblichen Umweltschäden in OECD-Staaten verursachen.
Ab 21. Mai 2027 werden zudem Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt. Zusätzlich zu einem Verbot des Exports gefährlicher Abfälle wird auch der Export nicht gefährlicher Abfälle verboten. Jedoch gilt das Exportverbot nicht für nicht gefährliche Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind und in einer von der Kommission erstellten Staatenliste aufgeführt sind. In diese Liste werden auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission Staaten aufgenommen, die einen Antrag gestellt haben, bestimmte Abfälle aus der EU entgegennehmen zu wollen. In diesem Antrag muss ein Staat detailliert nachweisen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.