Gesetzesänderung

03.09.2024

Europäische Lieferketten-Richtlinie veröffentlicht

Nachdem im Jahr 2023 das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten ist, ist nun auf europäischer Ebene die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit verabschiedet worden. Sie muss jetzt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, in Deutschland durch eine Anpassung des LkSG.

Ein wichtiger Unterschied zum LkSG betrifft den Umfang des Verantwortungsbereichs. Gegenwärtig wird die Lieferkette nur „upstream“ betrachtet, also neben dem eigenen Unternehmen die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer. In der EU-Richtlinie ist dies anders. Die Lieferkette, dort als „Aktivitätskette“ bezeichnet, umfasst nicht nur die Tätigkeiten der vorgelagerten (upstream), sondern auch diejenige der nachgelagerten (downstream) Geschäftspartner. Hier sind also nicht nur Aktivitäten wie zum Beispiel die Produktion von Waren oder die Gewinnung von Rohstoffen umfasst, sondern beispielsweise auch Vertriebsaktivitäten und die Beförderung und Lagerung des Produkts.

Die einzelnen Pflichten sind in den Artikeln 5 bis 16 der Richtlinie geregelt. Darunter fallen u.a.:

  • Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in Unternehmenspolitik und Risikomanagement;
  • Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und erforderlichenfalls Priorisierung solcher Auswirkungen;
  • Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen,
  • Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes;
  • Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen;
  • sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern;
  • Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens und
  • Überwachung der Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Neben zivilrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten der Richtlinie müssen zusätzlich öffentlich-rechtliche Sanktionen verhängt werden. Werden Zwangsgelder verhängt, müssen sich diese nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Das Höchstmaß beläuft sich auf 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens.

Verbandsklagen, zum Beispiel durch NGOs im Namen der Opfer, sind zulässig, Sanktionen gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Vorschriften der Richtlinie werden öffentlich gemacht. Schließlich können sowohl die Einhaltung als auch Verstöße gegen die Vorschriften der Richtlinie zu Konsequenzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen.

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