Gesetzesänderung

24.04.2025

Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten

Mit dieser vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten festgelegt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht. Die Verordnung soll zur Verwirklichung der Ziele eines ökologischen und digitalen Wandels beitragen, indem sie die Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt sowie auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abwendet und verringert. Die Verordnung (EU) 2024/3110 ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsteilnehmer, die sich mit Bauprodukten oder deren Bauteilen befassen. Ferner richtet sie sich an andere Akteure, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von unter diese Verordnung fallenden Produkten erbringen. Unterliegt ein Produkt einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 5 oder 6 angenommen wurde, so unterliegt der Hersteller dem geltenden Bewertungs- und Überprüfungssystem und erstellt eine Leistungs- und Konformitätserklärung, bevor ein solches Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Leistungs- und Konformitätserklärung wird unter Verwendung eines bestimmten Musters erstellt. Ein Wirtschaftsteilnehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine fortgesetzte Konformität mit dieser Verordnung sicherzustellen.

 

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