Gesetzesänderung

13.06.2025

Neue Europäische Verpackungsverordnung

Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/40 werden Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden.

Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle. Sie richtet sich an Wirtschaftsakteure, Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber und Endvertreiber.

Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen. Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen der Verordnung erfüllen. Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen in dem in Art. 44 Abs. 1 genannten Register zu registrieren.

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