Gesetzesänderung

24.04.2025

Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus

Das Gesetz zur Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist am 12. Dezember 2024 in Kraft getreten. Adressaten der Neuerungen sind Krankenhäuser. Das Gesetz zielt darauf ab, die Krankenhausleistungen zu verbessern.

Pflichten

Krankenhäuser, denen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen worden sind, erheben zur Abrechnung des für sie veröffentlichten Betrags gegenüber Patienten, die ab dem 1. Januar des auf die jeweilige Zuweisung folgenden Kalenderjahres, erstmals ab dem 1. Januar 2027, zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag. Krankenhäuser rechnen für ihre sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen die für ein Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte vom Beginn dieses Kalenderjahres an ab. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Entgelte nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden, die einem Krankenhaus nicht nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt Daten zu übermitteln.

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