Gesetzesänderung

24.04.2025

Vorschriften zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt

Am 13.12.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027.

Anlass zur neuen gesetzlichen Regelung

Die Zwangsarbeit ist auf der ganzen Welt weit verbreitet. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2021 etwa 27,6 Millionen Menschen von Zwangsarbeit betroffen. Die Beseitigung der Zwangsarbeit in all ihren Formen, einschließlich staatlich auferlegter Zwangsarbeit, stellt eine Priorität für die Union dar. Das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten soll einen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Beseitigung der Zwangsarbeit leisten.

Pflichten

Die Verordnung sieht in Art. 3 ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor. Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 3 werden über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen durch natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit übermittelt. Die von einer Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure müssen auf Ersuchen der federführend zuständigen Behörde alle Informationen übermitteln, die für die Untersuchung relevant und erforderlich sind. Die Wirtschaftsakteure müssen die betreffenden Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden aus dem Verkehr ziehen, indem sie diese Produkte recyceln oder, wenn dies nicht möglich ist, die Produkte unbrauchbar machen.

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