Gesetzesänderung

03.09.2024

EU-Ökodesign-Verordnung

Die Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung von Produkten wird jetzt in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung geregelt, der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte. Die Ökodesign-Verordnung bildet den Rahmen für delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für physische Waren einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte.

Mögliche Inhalte für Ökodesignanforderungen und weitere Verpflichtungen sind danach:

  • Ökodesign-Anforderungen, z. B. Wiederverwendbarkeit, Energie-/ Ressourcennutzung und Energie-/ Ressourceneffizienz, den Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit und die Möglichkeit der Verwertung von Materialien sowie Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
  • Informationsanforderungen, hierunter ein digitaler Produktpass und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe,
  • Maßnahmen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen, Informationsbereitstellung und Vernichtungsverbot,
  • EU-Konformitätserklärungen zum Nachweis der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der erlassenen delegierten Rechtsakte und CE-Kennzeichnungen,
  • Bei öffentlichen Aufträgen sollen Mindestanforderungen verlangt werden, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen.

Außerdem werden Pflichten für Hersteller oder Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler, für Fulfillment-Dienstleister, Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen sowie Akteure in der Lieferkette festgelegt, die im Zusammenhang mit delegierten Rechtsakten für spezielle Produkte gelten.

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