Geldwäschepaket der EU: Neue Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für kriminelle Zwecke
Die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gilt ab dem 10. Juli 2027 bzw. für Fußballvermittler und Profifußballvereine ab dem 10. Juli 2029. Die neuen Vorschriften gelten für Kreditinstitute, Finanzinstitute, Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, Händler von Luxusgütern sowie Immobilienmakler und alle weiteren in Art. 3 genannten Verpflichteten. In der Verordnung werden strengere Sorgfaltspflichten und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche normiert. Die Verpflichteten haben insbesondere ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager zu ernennen. Alle Mitarbeiter werden einer Prüfung unterzogen, die den mit den auszuführenden Aufgaben verbundenen Risiken angemessen sein muss.