Referentenentwurf für Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen
Das Bundesumweltministerium hat einen Entwurf für eine neue Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt. Mit der neuen Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen sollen die Regelungen der EU-Richtlinie 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (sog. MCP-Richtlinie) umgesetzt werden.
Laut Begründung zum Verordnungsentwurf gehen die vorgeschlagenen Regelungen teilweise über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus, da die EU-Richtlinie lediglich Mindestanforderungen enthalte und nicht den Stand der Technik darstelle. Zudem sei die Minderung der Emissionen von Stickstoff- und Schwefeldioxiden ein wichtiges Ziel der Verordnung, um EU-rechtlichen Vorgaben aus der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und der NERC-Richtlinie 2016/2284 zu erfüllen.
Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärme-leistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen ein-gesetzt werden; und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
Die Verordnung muss noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Nach einem Beschluss der Bundesregierung müssen auch Bundestag und Bundesrat der Verordnung zustimmen.