Gesetzesänderung

27.08.2018

TRBA 214 - Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wieder.

Die neue TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“ konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber Biostoffen bei Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft fest.

Die Vorschrift gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt sie für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen. Sie gilt allerdings nicht für Tätigkeiten mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Es werden Schutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeits- und Anlagenbereiche festgelegt. Diese sind in bauliche Maßnahmen, technische Maßnahmen, organisatorische einschließlich hygienische Maßnahmen sowie persönliche Schutzmaßnahmen und –ausrüstungen untergliedert.

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