Gesetzesänderung

02.11.2018

BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung

Die EU-Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung erlassen. Die BVT-Schlussfolgerungen enthalten die wichtigsten Bestandteile der auf EU-Ebene ausgearbeiteten BVT-Merkblätter.

Es handelt sich um die Beschreibung der für den jeweiligen Anwendungsbereich geltenden besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung von umweltschädigenden Emissionen. Sie legen die einzuhaltenden Emissionswerte fest und enthalten die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen und gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen. Die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen.

Die BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallbehandlung betreffen insbesondere folgende in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

  • Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag,
  • Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag oder aber Verwertung oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag,
  • zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind, sowie
  • eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser.

    Wenn ein neues BVT-Merkblatt veröffentlicht wird, müssen bestehende Genehmigungen innerhalb eines Übergangszeitraumes an den neuen Stand der Technik angepasst werden. Dies muss gemäß § 52 BImSchG innerhalb von vier Jahren geschehen.

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