Gesetzesänderung

02.11.2018

Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen anhand ihrer Wassergefährdung

Das Umweltbundesamt hat mehrere Allgemeinverfügungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie legen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen fest, ob sie als wassergefährdend oder nicht wassergefährdend einzustufen sind.

Dabei handelt es sich um folgende Stoffe:

  • Calcium(2+)-12-hydroxyoctadecanoat,
  • Fettsäuren, Talg-, Calciumsalze,
  • Magnesiumhydrogenorthophosphat,
  • Dilithiumsebacat,
  • Pentacalciumhydroxidtris(orthophosphat),
  • Schlacken, Kupferschmelzen,
  • Hexamethylene diisocyanate, oligomerisation product, blocked with 2-butanone oxime,
  • Acacia mearnsi, Extrakt, Reaktionsprodukte mit Ammoniumchlorid und Formaldehyd,
  • Glycyl-L-glutamin,
  • Glycyl-L-glutamin hydrat.
  • Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2-Aminoethanol,
  • Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2,2´-Iminobis(ethanol),
  • Chininhydrochlorid und Monohydrat und Dihydrat,
  • Isotridecanol, ethoxyliert (EO > = 4; mittlere Molmasse 476 g/mol),
  • N,N-Dimethylcyclohexylamin,
  • Tetradecanol,
  • Tetradecylchlorformiat,
  • 4,4´-Isopropylidenediphenol, oligomeric reaction products with 1-chloro-2,3-epoxypropane, reaction products with 3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamine, residual Epichlorhydrin < 0.1 %.

Die Einordnungen hat das Umweltbundesamt auf Antrag von Anlagenbetreibern vorgenommen. Teilweise handelt es sich um Neubewertungen bereits eingestufter Stoffe. Beispielsweise wurde der Stoff „N,N-Dimethylcyclohexylamin“ zuvor in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft. Die Einstufung wurde zurückgenommen und der Stoff nun in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft.

Die (Neu-)Einstufungen der Stoffe und Stoffgruppen anhand ihrer Wassergefährdung bewirken direkt keine Pflichten. Sie heben aber beispielsweise die Pflicht von Anlagenbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf. Danach muss ein Betreiber, der mit einem Stoff umzugehen beabsichtigt, diesen anhand seiner Wassergefährdung einstufen. Absatz 2 nimmt von dieser Einstufungspflicht ausdrücklich solche Stoffe aus, die das Umweltbundesamt bereits eingestuft und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Solche veröffentlichten Einstufungen sind nun durch die öffentliche Bekanntmachung entsprechender Allgemeinverfügungen erfolgt.

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