Neue Technische Regeln für Betriebssicherheit
Die folgenden drei Technischen Regeln für Betriebssicherheit sind neu gefasst worden:
TRBS 1122 - Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen –
Diese Technische Regel konkretisiert anhand von Beispielen für erlaubnispflichtige Anlagen (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen), was als prüfpflichtige und was als erlaubnispflichtige Änderung gilt. Sie nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.
TRBS 1123 - Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV
Die TRBS 1123 konkretisiert für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen), was als prüfpflichtige Änderung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt. Sie nennt außerdem auch Beispiele für solche Maßnahmen an Ex-Anlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.
TRBS 2121 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
Die TRBS 2121 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich angewendet werden können.