Gesetzesänderung

14.12.2018

Neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Die Richtlinie bestimmt auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) das Nähere über die Durchführung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen.

Die Früherkennungsuntersuchung hat zum Ziel, Vorstufen einer Krebserkrankung oder eine mangels konkreter Symptomatik bislang unentdeckt gebliebene Krebserkrankung möglichst früh zu erkennen und soweit erforderlich einer Behandlung zuzuführen. So sollen Belastungen durch die Krebserkrankungen, insbesondere aber die Mortalität durch diese gesenkt werden. Gleichzeitig sollen Belastungen und Schadensrisiken, die mit der Früherkennungsuntersuchung verbunden sind, minimiert werden. Durch die Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchung als organisiertes Programm sollen mehr Personen erreicht werden und Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit der Krebsfrüherkennungsprogramme stetig erfasst, überwacht und verbessert werden. Neben allgemeinen Regelungen konkretisiert die Richtlinie noch die Durchführung von Darmkrebsfrüh-erkennungsprogrammen.

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