Gesetzesänderung

14.12.2018

Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen anhand ihrer Wassergefährdung

Das Umweltbundesamt hat wieder mehrere Allgemeinverfügungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie legen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen fest, ob sie als wassergefährdend oder nicht wassergefährdend einzustufen sind.

Dabei handelt es sich um folgende Stoffe:

  • Bariumcarbonat,
  • Natriumhexametaphosphat,
  • Natriumiodid, Kaliumiodid und Lithiumiodid,
  • Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat,
  • Diphenylolpropan,
  • Chlordinitrobenzole,
  • Reaction product of 2,4-Dinitrotoluene and 2,6-Dinitrotoluene and hydrogen,
  • Propylchlorformiat,
  • 2-Hydroxyethylacrylat,
  • 1-Butanamine, N-butyl-, reaction products with polyethylene-polypropylene glycol ether with trimethylolpropane (3:1) acrylate (PO > 1 - < 6,5).

Die (Neu-)Einstufungen der Stoffe und Stoffgruppen anhand ihrer Wassergefährdung bewirken direkt keine Pflichten. Sie heben aber beispielsweise die Pflicht von Anlagenbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf. Danach muss ein Betreiber, der mit einem Stoff umzugehen beabsichtigt, diesen anhand seiner Wassergefährdung einstufen. Absatz 2 nimmt von dieser Einstufungspflicht ausdrücklich solche Stoffe aus, die das Umweltbundesamt bereits eingestuft und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Solche veröffentlichten Einstufungen sind nun durch die öffentliche Bekanntmachung entsprechender Allgemeinverfügungen erfolgt.

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