Gesetzesänderung

31.07.2019

Änderungen der Regelungen für Druckanlagen in der Betriebssicherheitsverordnung

Die Aktualisierung 5/2019 enthält die Änderungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmittel (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Sie betreffen insbesondere den Einsatz von Druckanlagen.

Diese finden sich in Anhang 2, Abschnitt 4. Er gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind. Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage darf dabei zehn Jahre nicht überschreiten.

Vorherige Nächste

Neuste Artikel

Neuste Gesetzesänderungen

Neuste Veranstaltungen