Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das neue Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes ist eine Information die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Das Gesetz unterscheidet zwischen erlaubten Handlungen und Handlungsverboten. Im Rahmen von erlaubten Handlungen darf ein Geschäftsgeheimnis insbesondere erlangt werden durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung.
Ein Geschäftsgeheimnis darf hingegen nicht erlangt werden durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.
Das Gesetz enthält zudem Regelungen zur Vernichtung, zur Herausgabe und zum Rückruf von Produkten, die aufgrund der rechtswidrigen Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses hergestellt worden sind. Weiterhin sieht es einen Auskunftsanspruch über rechtsverletzende Produkte und eine Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht vor.