Neuordnung des Europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes
Ab dem 1.1.2020 gelten neue Vorgaben für den Elektrizitätsmarkt in der Europäischen Union. Ab diesem Zeitpunkt gilt zum einen die neue Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt. Zum anderen muss bis Ende 2020 die ebenfalls neue Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt in nationales Recht umgesetzt werden.
Normzweck der beiden Neuregelungen ist es, die Haushalte und Unternehmen mit sicherer, gesicherter, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen. Sie legen Vorschriften fest, mit denen das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sichergestellt werden soll und sehen Anforderungen in Bezug auf den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger und die Umweltpolitik vor. Insbesondere gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Arten von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, in Bezug auf die Bilanzkreisverantwortung sowie einen Schwellenwert für die CO2-Emissionen von neuen Erzeugungskapazitäten.
Daneben wurde die Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor verabschiedet. In dieser Verordnung sind Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung zusammenarbeiten und die Anforderungen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes in vollem Umfang berücksichtigen.