Gesetzesänderung

02.09.2019

44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die neue Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  • gemeinsamen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt.

Die Anforderungen zur Reinhaltung der Luft sollen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Neuregelungen dienen der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Regelungsstruktur: Genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt werden aus dem Anwendungsbereich der TA Luft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung überführt. In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen auch gemeinsame Anlagen, die aus mehreren gesonderten Feuerungsanlagen bestehen.

Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zudem hat der Betreiber Aufzeichnungen über Betriebsstunden, Art und Menge der verwendeten Brennstoffe, etwaige Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung sowie Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen zu führen. Schließlich hat der Betreiber kontinuierliche Messungen vorzunehmen und entsprechende Berichte zu erstellen.

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