Gesetzesänderung

02.10.2019

Meldepflichten zur Abfallbehandlung

Die EU-Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG erlassen. Diese Richtlinie enthält nur allgemeine Vorgaben für die Prüfung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen für die Jahre 2025, 2030 und 2035 erreicht wurden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden nunmehr detaillierte Berechnungsvorschriften festgelegt. So legt der Beschluss beispielsweise fest, dass die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle nur die Produkte oder Produktkomponenten umfasst, die im Anschluss an Kontroll-, Reinigungs- oder Reparaturverfahren ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Die Teile solcher Produkte oder Produktkomponenten, die während der Reparaturverfahren entfernt wurden, können für die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle berücksichtigt werden. Die nach den Vorgaben des Beschlusses ermittelten Daten müssen direkt von den Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden.

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