Veranstaltung

20.11.2019

Nächster Vortragstermin beim Bundesverband der Compliance-Manger am 20. November in Berlin von Dr. Manfred Rack

„Organisationslücken im Verhältnis zwischen Geschäftsleitung und Unternehmensjuristen als Ursache für unterschätzte Rechtsrisiken“

In Unternehmen werden Rechtsrisiken häufig verkannt. Die Folgen sind Rechtspflichtverletzungen mit ruinösen Schadensersatzforderungen, Reputationsverluste, fallenden Aktienkurse, Kapitalvernichtung in Milliardenhöhe, Vorstände ohne Entlastung, drohende Organhaftung, und gefährdete Arbeitsplätze. Zu den Ursachen zählen Organisationsschwächen im Verhältnis von weisungsbefugten Vorständen und Geschäftsführern und weisungsabhängigen Unternehmensjuristen. Rechtsrisiken werden nicht präventiv, lückenlos und routinemäßig auf Rechtspflichten zur Risikoabwehr geprüft. Gesetzliche Regelungen fehlen. Durch vertragliche Regelungen über ein verbindliches Verfahren ist ein effektives Risikomanagement so zu sichern, dass mit präventiver Rechtsberatung Rechtsrisiken systematisch erfasst und durch Rechtspflichten abgewendet werden. Lösungshinweise ergeben sich aus §§ 1, 46 BRAO zur Garantie der Unabhängigkeit von Syndikusanwälten in Rechtsfragen, aus Einzelfallentscheidungen des BGH und aus einem Rechtsvergleich mit den US-amerikanischen „Model Rules of Professional Conduct“ für In-House Counsel. Typische Konflikte in Rechtsfragen zwischen Geschäftsleitern und Unternehmensjuristen sowie Compliance-Managern lassen sich durch achtzehn Vertragsklauseln vermeiden.

Wenn im Dreiecksverhältnis von Unternehmen, Geschäftsleitern und Compliance-Juristen vertraglich vereinbart wird[1], was schon von der Rechtsprechung als Pflicht vorgegeben ist, dass nämlich legales Verhalten im Unternehmen immer vorgeht und deshalb nützliche Pflichtverletzungen ausgeschlossen sind[2], jede Entscheidung deshalb ausnahmslos auf ihre Legalität von Unternehmensjuristen geprüft wird[3], frei von Weisungen ihrer Vorgesetzten[4], alle Risiken erfasst und durch Rechtspflichten präventiv abgewendet werden und zu allen offenen Rechtsfragen Rechtsrat eingeholt wird[5], dazu alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art erschöpft werden, rechtserhebliche Informationen über Rechtspflichten als “Pflichtwissen“ gespeichert, weitergeleitet und abgefragt werden, niemand persönliche Nachteile durch präventive Rechtsberatung zu fürchten hat, neueste Datentechnik zur Senkung des Complianceaufwands eingesetzt wird, Geschäftsleiter eigene Risikoanalysen vornehmen[6], und zwar auch bei Sachverhalten, die noch nicht gesetzlich oder gerichtlich entschieden wurden, die Rechtsberatungsergebnisse auf Plausibilität kontrolliert werden, Unternehmensjuristen zu Widerspruch und Eskalation gegen rechtswidrige Weisungen durch Geschäftsleiter verpflichtet sind, Rechtsrisiken von Unternehmensjuristen aus eigener Initiative gemeldet werden, freie „unternehmerische Entscheidungen“ von „rechtlich gebundenen Entscheidungen“ unterschieden werden, der erforderliche Complianceaufwand vom Unternehmen getragen wird, bei der Rechtsberatung der „sicherste Weg“ gewählt wird, Unternehmensjuristen direkten Vortrag und Zugang zum Geschäftsleiter haben, ein Compliance-Management-System zur Ermittlung und Abwendung aller Rechtsrisiken als Pflicht praktiziert wird, werden also alle diese Vorgaben erfüllt, kann es nur durch unverschuldeten Zufall und durch Einmalversagen ohne Sanktionsbedarf zur Rechtspflichtverletzung kommen, sodass im Ergebnis die Legalitätspflicht des Geschäftsführers erfüllt wird und die Haftung wegen Organisationsverschuldens ausgeschlossen bleibt.

18 typische Konfliktfälle bei der präventiven Rechtsberatung zwischen Unternehmen, den vertretungsberechtigten Organen, Vorständen und Geschäftsführern und den weisungsabhängigen Syndikusanwälten und Compliancemanagern lassen sich durch Vereinbarungen vermeiden und entlasten dadurch das Spannungsverhältnis der weisungsbefugten Geschäftsleitung und den weisungsabhängigen Compliancemangern und Unternehmensjuristen. Das Thema wird vertieft in der Sonderbeilage 2/2019 und erscheint am 30. Oktober 2019 im Compliance-Berater. Die vollständige Fassung einschließlich der Vorschläge zu den 18 typischen Konfliktfällen finden sich auf der Homepage.

 

[1] §46 Abs.4 S. 2 BRAO, BGHSt 46, 196 RN. 31 [Berliner Stadtreinigung]

[2] BGHZ 124, 111, 127, OLG Karlsruhe, 7 U 184/12

[3] BGH vom 14.07.2008, ZIP 2008, S. 1676; OLG Düsseldorf vom 09.12.2009, AG 2010, S. 128 (IKB Entscheidung)

[4] BGH vom 17.Juli 2009 – 5 Str 394/08 (Berliner Stadtreinigung)

[5] BGH vom 14.07.2008 (IKB) und BGH vom 18.06.2013 II ZR 86/11

[6] BGH vom 14.07.2008, ZIP 2008, S. 1676; OLG Düsseldorf vom 09.12.2009, AG 2010, S. 128 (IKB Entscheidung)

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