Ausführungsvorschriften für den Emissionshandel im Luftverkehr
Die Verordnung (EU) 2019/1603 regelt die Überwachung von Luftverkehrsemissionen, die unter den Emissionshandel für den CO2-Ausstoß fallen. Sie legt die relevanten Strecken und Luftfahrzeugbetreiber fest, die für ihre Flüge Emissionsberechtigungen nachweisen müssen. Demnach gelten die Berichterstattungspflichten für Luftfahrzeugbetreiber, die über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind sowie seit dem 1. Januar 2019 jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen durch Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg erzeugen.