Kontrollvorschriften für die Lebensmittelkette
Neu ist die Verordnung (EU) 2019/1602 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet.
Die Verordnung (EU) 2017/625 legt die Vorschriften für amtliche Kontrollen fest, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden. In der Verordnung (EU) 2017/625 ist unter anderem geregelt, dass Sendungen von Tieren und Waren, die über benannte Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, von einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) begleitet werden müssen. Die neue Durchführungsverordnung legt nunmehr die Fälle und Bedingungen fest, unter denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument die in Verkehr gebrachten Lebensmittel bis zum Bestimmungsort begleiten muss.