Gesetzesänderung

19.03.2020

Infektionsschutzgesetz bietet umfassende Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. In der aktuellen Corona Krise bietet das Infektionsschutzgesetz den Behörden zahlreiche Möglichkeiten, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu erlassen. So erfolgt die Anordnung und Organisation einer Quarantäne durch die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden nach § 30 Infektionsschutzgesetz.

Rechtlich ermöglicht das Infektionsschutzgesetz den zuständigen Landesgesundheitsbehörden, unter anderem Personen dazu zu verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Verstößt jemand gegen diese Quarantäneanordnung, erfolgt ihre Durchsetzung nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach § 74 des Gesetzes wird derjenige mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, der eine nach § 73 Abs. 1 oder Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet.

§ 6 IfSG formuliert einen Katalog der meldepflichtigen Krankheiten. Meldepflichtige Personen sind gemäß § 8 IfSG im Wesentlichen die behandelnden Ärzte oder die sonstigen mit der Diagnose oder Behandlung befassten Personen.

Mit Wirkung zum 01.02.2020 ist die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (CoronaVMeldeV) in Kraft getreten. Danach fällt Covid-19 unter die Meldepflicht des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des IfSG.

Die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetz mit Änderung vom 10. Februar 2020 und der CoronaVMeldeV finden Sie hier und in unserem Compliance-Management-System „Recht im Betrieb“.

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