Regierung passt Kurzarbeiter-Regeln an, um die Krise auf dem Arbeitsmarkt wegen des Coronavirus COVID-19 einzudämmen
Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 hat die Bundesregierung schnell in der dramatischen Lage angesichts der raschen Verbreitung des Coronavirus COVID-19 gehandelt. Hierdurch soll eine Krise auf dem Arbeitsmarkt abgewendet und die Wirtschaft unterstützt werden. Bereits während der Krise am Finanzmarkt in den Jahren 2008 und 2009 erwiesen sich unternehmensinterne Anpassungen der Arbeitszeit zusammen mit den Regelungen zur Kurzarbeit als die arbeitsmarktpolitischen Instrumente, um die deutsche Wirtschaft vor dramatischen Verwerfungen zu bewahren, so die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Hiervon macht die Regierung erneut Gebrauch.
Sie hat in den entsprechenden Vorschriften - SGB III (§ 109 Absatz 5) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (neuer § 11a) befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung aufgenommen, die es erlauben, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten sowie den Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.
Das Änderungsgesetz ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Die aktuellen Fassungen der beiden Gesetze finden Sie hier und in unserem Compliance-Management-System „Recht im Betrieb“.