Gesetzesänderung

24.03.2020

Bundesregierung beschließt zahlreiche Gesetzesänderungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Am 23. März 2020 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf als Formulierungshilfe beschlossen, mit welchem die Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht abgemildert werden sollen.

Durch die geplante Gesetzesänderung sind verschiedene Rechtsbereiche mit den folgenden Schwerpunkten betroffen:

Strafrecht: Eine strafgerichtliche Hauptverhandlung soll für die Dauer von maximal drei Monaten und 10 Tagen unterbrochen werden können, wenn diese wegen der COVID-19 Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

Insolvenzrecht: Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Insolvenzantragspflicht und die Verbote, weiter Zahlungen zu leisten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Insolvenz Auswirkung der COVID-19 Pandemie ist. Zudem muss die Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Das Recht der Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, soll für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt werden.

Gesellschaftsrecht: Die Hauptversammlungen von Unternehmen sollen online durchgeführt werden können, sodass die Präsenzpflicht entfällt. Zudem soll die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt werden. Versammlungen ohne physische Präsenzpflicht sollen auch von Vereinen und Genossenschaften durchgeführt werden können. Der einmal beschlossene Wirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft soll bis zu dem Erlass eines neuen Wirtschaftsplans fortgelten.

Allgemeines Zivilrecht: Mietern von Wohn- und Gewerberäumen soll nicht wegen Zahlungsverzug gekündigt werden können. Allerdings muss die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie beruhen und von dem Mieter glaubhaft gemacht werden. Dies soll nur für vor dem 8. März 2020 abgeschlossene Mietverträge in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 gelten. Die Verpflichtung zur Mietzahlung bleibt aber dem Grunde nach bestehen.

Dieses Leistungsverweigerungsrecht soll auch anderen Schuldnern von Dauerschuldverhältnissen zustehen, welche aufgrund der Pandemie nicht in der Lage sind ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Dem Gesetzentwurf soll am Mittwoch der Bundestag und am Freitag der Bundesrat zustimmen.

Den „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ finden Sie hier und in unserem Compliance-Managementsystem „Recht im Betrieb“.

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