EU-Kommission bekräftigt Passagierrechte aufgrund der COVID-19 Pandemie
Die EU-Kommission hat sehr zügig angesichts der Eindämmungsmaßnahmen der Staaten wie Reisebeschränkungen, Grenzkontrollen usw. aufgrund des COVID-19-Virus reagiert und am 18. März 2020 spezielle Auslegungsleitlinien für die Passagier- und Fahrgastrechte erlassen. Ziel dieser Leitlinien ist es, Passagieren die Gewissheit zu geben, dass ihre Rechte weiterhin geschützt werden.
Grundsätzlich stehen EU-Bürgerinnen und Bürger bei Reisen mit dem Flugzeug, dem Zug, dem Schiff oder dem Bus umfassende Passagierrechte zu. Die Beförderer müssen beispielsweise Passagieren, deren Verkehrsdienst annulliert wurde, eine Erstattung (Rückzahlung der Fahr- bzw. Flugscheinkosten) oder eine anderweitige Beförderung anbieten. Ferner müssen die Beförderer Betreuungsleistungen in Form von Mahlzeiten und Unterbringung anbieten. Hinsichtlich der Entschädigungen unterscheiden sich die einschlägigen Vorschriften je nach Verkehrsträger.
Die Leitlinien helfen den Passagieren, der Branche und den nationalen Behörden in dieser beispielslosen Situation, in dem sie klare Regelungen formulieren. Sind beispielsweise Passagiere von der Annullierung aufgrund der COVID-19 Maßnahmen ihrer Reise betroffen, können sie zwischen der Erstattung des Fahr- bzw. Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers entscheiden. Die EU-Verordnungen über Passagierrechte regeln nicht Situationen, in denen Passagiere entweder nicht reisen können oder von sich aus eine Reise annullieren möchten. Ob Reisende in solchen Fällen eine Erstattung erhalten oder nicht, hängt von der Art des Flug- bzw. Fahrscheins gemäß den Geschäftsbedingungen des Beförderungsunternehmens und von den nationalen Vorschriften ab, die aufgrund des COVID-19 Virus erlassen wurden. In den Leitlinien wird weiter klargestellt, dass die derzeitigen Umstände „außergewöhnlich“ sind, was zur Folge hat, dass bestimmte Rechte – wie Entschädigungen bei Annullierung eines Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum – möglicherweise nicht geltend gemacht werden können.