Gesetzesänderung

08.04.2020

Technische Regel für Tätigkeiten mit Nanomaterialien

Diese neue Technische Regel für Tätigkeiten mit Nanomaterialien enthält Vorschriften zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, der Schutzmaßnahmen und der Unterweisung sowie der Dokumentation. Dabei hat der Arbeitgeber vor Aufnahme einer Tätigkeit zu ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Nanomaterialien durchführen oder ob Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Nanomaterialien entstehen oder freigesetzt werden können.

Als Informationsquelle dient in der industriellen und gewerblichen Lieferkette insbesondere das Sicherheitsdatenblatt. Weiterhin hat er stoffspezifische Informationen und tätigkeitsbezogene Informationen einzuholen und eine Gruppeneinteilung von Nanomaterialien vorzunehmen. Er hat die verschiedenen Gefährdungsarten wie beispielsweise Gefährdung durch Einatmung und Hautkontakt, zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat schließlich technische und organisatorische sowie persönliche Schutzmaßnahmen vorzusehen und die Möglichkeit der Substitution zu prüfen. Die Regelungen bezüglich der Tätigkeiten mit Nanomaterialen hat er in einer Betriebsanweisung festzulegen und die Mitarbeiter im Umgang mit Nanomaterialien zu unterweisen.

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