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08.04.2020

Erleichterung und Grenzen der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

In einem aktuellen Aufsatz beschäftigen wir uns mit dem Thema Gefährdungsbeurteilung. Erleichtern lässt sich die Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatz neuester Technik zur Recherche in möglichst umfassenden Datenbanken nach Unternehmenssachverhalten, die gesetzlich oder untergesetzlich geregelt sind. Der Gesetzgeber regelt ausschließlich und nur Pflichten, die zur Abwehr eines speziellen Risikos dienen. Bei allen gesetzlich geregelten Sachverhalten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Risiko oder eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzes handelt.

Findet sich zu einem Sachverhalt weder eine gesetzliche, noch eine gerichtliche Entscheidung, wird eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Ein Prüfschema ergibt sich aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grenzen ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung zum “Restrisiko“ und der Funktion von Prognosen, zu denen auch die Risiken als Schadensprognosen zu zählen sind. Vor allem ergeben sich die Maßstäbe zur Gefährdungsbeurteilung aus den Entscheidungen, die Prognosen zu Schadensverläufen und zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bestimmen, die nicht nur an den Gesetzgeber gerichtet sind, sondern auch an jeden Pflichtenträger, der bei gesetzlich nicht geregelten Risikosachverhalten in Unternehmen Verkehrssicherungspflichten zu ihrer präventiven Abwendung formulieren muss. Erleichterungen ergeben sich außerdem aus der Aufgabe der Eintrittswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die Annahme einer “Gefährdung“.

Wer also die Grenzen der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Risikoanalyse kennt, muss lediglich dem vorgegebenen Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts folgen, das auch vom Gesetzgeber beachtet werden muss. Prüft ein Verantwortlicher für die Gefährdungsbeurteilung nach dem gleichen Schema die Risiken in seinem Unternehmen, kann er sich jederzeit von dem Vorwurf entlasten, er habe die Gefährdungsbeurteilung und Risikoanalyse pflichtwidrig betrieben. Erleichtern lässt sich die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und zum Ausschöpfen sämtlicher verfügbarer Informationsquellen durch Recherchetechnik und dem möglichst umfangreichen Speicher von Rechtsquellen, wodurch die Informationsbeschaffungspflicht von Vorstand oder Geschäftsführer erfüllt wird. Entscheidend ist es, möglichst viele Risikosachverhalte aus allen Industrieunternehmen zu prüfen, mit Pflichten zu verlinken, ein für alle Mal zu speichern und verfügbar zu halten, wie es der BGH in seiner Wissensaufspaltungsentscheidung erstmals als Pflicht zum Informationsmanagement formuliert hat. Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung verschafft der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, auf die Eintrittswahrscheinlichkeit im Arbeitsschutz zu verzichten und damit die Unternehmenspraxis von einer illusorischen nicht erfüllbaren Aufgabe zu entlasten.

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