Gesetzesänderung

20.04.2020

Neue Arbeitsschutzstandards aufgrund COVID19

Am 16. April 2020 wurde der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard erlassen. Dieser enthält Vorgaben, um die Ansteckung bzw. Verbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz zu senken und einen Beitrag dazu zu leisten, auch weiterhin die Kurve mit Ansteckungen flach zu halten.

Der Standard wurde vom Arbeitsministerium in Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund erlassen. Der Standard gilt unmittelbar und sofort in den Betrieben. Eine Nichtbeachtung kann Haftungsfolgen für den Arbeitgeber haben. Die Einhaltung wird stichprobenhaft und ohne Ankündigung kontrolliert. Arbeitnehmer haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Vorgaben.

Grundsätzlich hatte der Arbeitgeber bereits aufgrund seiner Fürsorgepflicht gemäß § 618 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 3 – 5 ArbSchG dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer vor einer Infektion mit COVID-19 geschützt werden. Mit dem Standard wurde nun bundeseinheitlich und verbindlich geregelt, was in den Betrieben gilt. So ist es auch für die Arbeitgeber übersichtlich und einfacher ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen.

Der Katalog enthält insgesamt konkrete Maßnahmen für sämtliche relevante Themen im Arbeitsschutz wie die Arbeitsplatzgestaltung, Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume, Dienstfahrten, Meetings, Homeoffice, Sammelunterkünfte, die Ausgabe von Arbeitsmitteln usw. . Zwei klare Grundsätze werden hierbei vorangestellt. Zum einen, sind in Fällen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese auch getragen werden. Zum anderen gilt, dass Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten dürfen.

Konkret ist auch am Arbeitsplatz der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsplätze durch Schutzvorrichtungen wie transparente Plastikwände voneinander abzugrenzen. Zwingend sind solche Trennwände bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (Kassierer in Lebensmittelgeschäften). Auch die gemeinsam genutzten Wege wie Treppen, Türen und Aufzüge sind so anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo Personenansammlungen entstehen wie beispielsweise bei der Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge usw. sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden. Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen zu treffen. Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Diese Regel gilt ausdrücklich auch für den Aufenthalt in Fahrzeugen.

In Sanitärräumen, aber auch in anderen Gemeinschaftsräumen und Pausenräumen sind Seife, Handtuchspender und Desinfektionsspender zur Verfügung zu stellen.

Die Räume sind je nach Nutzungsintensität in regelmäßigen, deutlich häufiger als sonst üblichen Abständen zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Dies gilt auch für Türklinken und Handläufe in den gesamten Betriebsräumen. 

Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern.

Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen.

Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird.

Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen.

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