Gesetzesänderung

07.05.2020

TRGS 500 – Schutzmaßnahmen

Die neu gefasste  TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

Die in der Technischen Regel beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf den Aufsatz „Erleichterung und Grenzen der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz“ von Dr. Manfred Rack hinweisen. Erleichtern lässt sich die Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatz neuester Technik zur Recherche in möglichst umfassenden Datenbanken nach Unternehmenssachverhalten, die gesetzlich oder untergesetzlich geregelt sind.

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