Gesetzesänderung

23.06.2020

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Unternehmen verschiedener Rechtsformen in ihrer Handlungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Versammlungsmöglichkeit wegen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Durch das Gesetz wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften, insbesondere der Publikumsgesellschaften, ohne die physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

In den Fällen einer virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre nunmehr kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG mehr, vielmehr wird ihnen nur noch eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation zugebilligt. Ausweislich der Gesetzesbegründung beinhaltet das Fragerecht der Aktionäre kein Recht auf Antwort. Der Vorstand hat über die Beantwortung nur nach pflichtgemäßem freiem Ermessen zu entscheiden und ist berechtigt, die gestellten Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Gesellschafterbeschlüsse nach § 2 nun in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden, auch wenn abweichend vom bisherigen Gesetzestext nicht sämtliche Gesellschafter ihr Einverständnis dazu geben. Das Gesetz soll zum Ende des Jahres wieder außer Kraft treten.

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