Gesetzesänderung

23.06.2020

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen die Insolvenz auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.

War der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird zugunsten des Schuldners vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, welche zwischen dem 28. März und dem 28. Juni 2020 gestellt werden, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

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