Neue Pflichten im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ist u.a. das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geändert worden. Durch eine Reihe von Maßnahmen sollen die Kompetenzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Zollverwaltung gestärkt werden.
Neu ist die gesetzliche Definition für „illegale Beschäftigung“ in § 1 Absatz 3. Illegale Beschäftigung übt danach aus, wer u.a. Ausländer als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt, als Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlässt oder für sich tätig werden lässt, als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, oder als Arbeitgeber Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt.
Weitere Änderungen betreffen die Pflichten von Arbeitgebern. Nunmehr müssen auch Arbeitgeber im Wach- und Sicherungsgewerbe ihre Arbeitnehmer schriftlich auf die Pflicht hinweisen, bei der Arbeit Ausweispapiere mit sich zu führen und diese auf Verlangen der Zollverwaltung vorzulegen. Arbeitgeber werden verpflichtet, die Prüfung der Behörden der Zollverwaltung zu dulden und bei dieser mitzuwirken. Im neu gefassten § 7 wird geregelt, dass wenn Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift veröffentlicht werden und in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung bestehen, derjenige, der das Angebot oder die Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet ist, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme auf Verlangen unentgeltlich mitzuteilen.