Änderung der TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Die Pflichtenlage ist durch zwei Änderungen betroffen. In Nr. 8.2 wurde hinzugefügt, dass eine Rückführung gereinigter Abluft unter weiteren als zuvor aufgezählten Umständen zulässig ist. Hingegen ist der Einsatz eines Luftreinigers als alleinige Schutzmaßnahme sowie die Fortleitung der Abluft aus dem Arbeitsbereich nicht zulässig. Komplett neu gefasst wurden die Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition oder emissionsarmen Verfahren in Nr. 15.